Wahlordnung des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. vom 27. Juni 2005

2005
bis 2025

Nachstehend finden Sie die Wahlordnung des Chorverbandes, die sorgfältig im Jahre 2005 erstellt wurde. Seitdem haben sich viele Parameter verändert, heute gibt es ein breites Portfolio um Wahlen auch online unter den aktuellen Datenschutzbestimmungen und der Wahrung des Wahlgeheimnisses korrekt durchgeführt werden können.

Wir bieten bei dieser Wahl einen hybriden Prozess an, der analoges oder  digitales Abstimmen ermöglicht. Im Hinblick auf die Wahlen im Jahr 2031 streben wir mit dem neuen Verbandsrat eine aktualisierte Wahlordnung an, die uns eine komplette Durchführung auf digitalem Wege erlaubt und uns die Möglichkeit gibt, umweltfreundlicher, einfacher und kostenbewusster unseren Mitgliedern die Wahl zu ermöglichen.  

Wahlordnung des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. vom 27.Juni 2005


Wahlordnung
des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.
vom 27. Juni 2005


Aufgrund von §7 Abs. 1 Buchstabe c der Satzung vom 27. Juni 2005 beschließt die Mitgliederversammlung folgende Wahlordnung:

§1
Allgemeines

Die Wahl der sachverständigen Personen des Verbandsrates durch die Mitgliederversammlung
gemäß §8 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung erfolgt auf der Grundlage dieser Wahlordnung.


§2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer bei Beginn des Wahlverfahrens Vereinsmitglied ist. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind nicht wahlberechtigt.


(2) Die Wahlberechtigten sind vom Vorstand mit Namen und Anschrift in ein Wählerverzeichnis einzutragen.


§3
Wahlregionen


(1) Für die Wahl werden die Regionen Nord und Süd gebildet.


(2) Die Region Nord umfasst die Gebiete der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, die Region Süd die Gebiete der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland im Bereich der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.


(3) Mitglieder, die außerhalb der in Absatz 2 genannten Gebiete ihren Sitz haben, werden vom Vorstand einer Region zugeordnet.


§4
Wählbarkeit


(1) Wählbar sind geschäftsfähige Personen aus dem Kreis der korporativen Mitglieder.


(2) Zu wählen sind 

  1. sechs hauptamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, davon vier aus der Region Nord und zwei aus der Region Süd;
  2. drei nebenamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, davon eine oder einer aus der Region Nord und zwei aus der Region Süd;
  3. zwei Theologinnen oder Theologen, ohne regionale Bindung;
  4. vier Chormitglieder, davon zwei aus der Region Nord und zwei aus der Region Süd.


     

§5
Termine

 

(1) Der zeitliche Ablauf des Wahlverfahrens, insbesondere der Beginn des Wahlverfahrens, die Bildung des Wahlausschusses. die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses, ist vom Verbandsrat rechtzeitig festzulegen.

(2) Für die Terminplanung gelten folgende Anhaltspunkte:

 

a) bis Oktober des Vor-Wahljahres:
     - Festlegung des Beginns des Wahlverfahrens
     - Bildung des Wahlausschusses:
b) bis Ende Dezember des Vor-Wahljahres:
     - Aufstellung der Vorschlagsliste und Benachrichtigung der Mitglieder
c) bis Ende Februar des Wahljahres:
     - Einreichung von Wahlvorschlägen durch die Mitglieder
d) bis Mitte April:
     - Aufstellung der Kandidatenliste und Versenden der Wahlunterlagen;
e) bis Ende Mai:
     - Wahlhandlung;
f) bis Ende Juni:
     - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

§ 6
Wahlausschuss

(1) Der Verbandsrat beruft zur Durchführung des Wahlverfahrens einen Wahlausschuss.

 

(2) Der Wahlausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und je einem Mitglied des Verbandsrates aus den Regionen Nord und Süd. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Diese müssen nicht Mitglied des Verbandsrates sein.

 

§7
Vorschlags- und Kandidatenliste

(1) Der Wahlausschuss stellt gemäß § 4 Abs. 3 für die Regionen Nord und Süd je eine Vorschlagsliste auf. Er fordert die Mitglieder auf, dem Wahlausschuss fristgemäß weitere Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Die schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen muss beigefügt sein.

(2) Der Wahlausschuss stellt danach für jede Region eine Kandidatenliste auf.

 

§8
Durchführung der Wahl

(1) Die Mitglieder wählen aus der für ihre Region aufgestellten Kandidatenliste die sachverständigen Personen zum Verbandsrat.


(2) Die Mitglieder regeln im Rahmen dieser Ordnung die Wahlhandlung in eigener Verantwortung. Jedes Chormitglied muss seine Stimme persönlich abgeben. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

(3) Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Rubriken gemäß § 4 Abs. 2

 

(4) Der Stimmzettel ist in einem vorgedruckten Wahlumschlag ohne weitere Kennzeichnungen zu verschließen.

 

(5) Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist auf dem Wahlschein von der Chorleiterin oder dem Chorleiter und einem Chormitglied zu bestätigen.

 

(6) Der Wahlumschlag ist zusammen mit dem Wahlschein in einem gekennzeichneten Briefumschlag dem Wahlausschuss fristgemäß zuzuschicken. Einsendeschluss ist der auf dem Wahlschein genannte Termin; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

 

§9
Feststellung des Wahlergebnisses

 

(1) Unverzüglich nach Durchführung der Wahl nimmt der Wahlausschuss die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn


a) auf dem Stimmzettel mehr Namen angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind. Die Ungültigkeit bezieht sich dabei nur auf die betreffende Rubrik.

 

b) der Stimmzettel Zusätze enthält;

 

c) die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht bescheinigt ist.

 

(3) Gewählt sind die Personen, die in der jeweiligen Rubrik gemäß § 4 Abs. 2 die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Wahlausschuss hat die gewählten Personen unverzüglich zu benachrichtigen und sie zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung soll binnen einer Woche nach Benachrichtigung schriftlich abgegeben werden.


(5) Lehnt eine gewählte Person die Wahl innerhalb der Erklärungsfrist ab, gilt an seiner Stelle als gewählt, wer von den nicht gewählten Personen die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 4 gilt hier entsprechend.



§ 10

Bekanntgabe des Wahlergebnisses


Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt zu geben.


§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt mit der Eintragung der Satzung vom 27. Juni 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 09. November 1991 außer Kraft.


Wesel, den 27. Juni 2005


 

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